Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma brandingservice stephan schwill®
Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Werkleistungen, die von der Firma brandingservice stephan schwill®, Zur Ölmühle 10, 53347 Alfter-Impekoven, erbracht werden. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Firma brandingservice stephan schwill® Werkleistungen ausführt, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden AGB treten nur dann zurück, wenn mit Firma brandingservice stephan schwill ihren Kunden einzelvertraglich entgegenstehende Vereinbarungen getroffen hat.
Datenspeicherung und Lichtbilder
Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die Personenbezogenen Daten des Kunden werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunternehmen, das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.
Wir fertigen von unseren Arbeiten am Fahrzeug des jeweiligen Kunden Belegfotos zu Recherche-, Werbe- und Promotionzwecken und veröffentlichen diese auf unserer Webseite sowie in den sozialen Netzwerken. Dem stimmt der Kunde mit Auftragsvergabe zu. Kfz-Kennzeichen werden auf den Fotos unkenntlich gemacht.
Angebote
Unsere Angebote von sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Kunden zustande.
Preise
Mit der Erstellung einer neuen Kalkulation verlieren alle zuvor herausgegebenen Angebote ihre Gültigkeit.
Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugvoll-/Teilverklebung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs, in Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Politur/Wachse). Das Aufbringen von Politur oder von Wachsen auf dem Lack muss vor der Verklebung zwingend unterbleiben. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein.
Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien (Rückstände alter Folien etc.) u. a. sind vom Kunden zu entfernen. Wir erwarten die Zusicherung des Kunden, dass eine Lackierung nicht innerhalb der Frist von 3 Wochen durchgeführt wurde. Anbauteile sind nach Vereinbarung vom Kunden zu entfernen.
Ort der Leistung
Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt in unserer Werkshalle am Unternehmenssitz abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Kunden vereinbart.
Haltbarkeit der Folierung/Untergründe/Bewitterung
Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes, auf dem sie verklebt werden soll und der zu erwartenden Bewitterung. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 3 bis 10 Jahre. In dieser Zeit kann ein Farbverlust der Folie auftreten, dies stellt keinen Mangel dar. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Bewitterung abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei über lackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile, insbesondere strukturierte, werden nicht beklebt. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Bereits vorhandene Beschädigungen in Oberflächen/Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt. Wir beschichten ausschließlich nur glatte Flächen.
Schäden durch die Folierung
Bei der Entfernung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nicht fachgerecht lackierte Stellen. Es liegt nicht in der Verantwortung der Firma brandingservice stephan schwill®, jeden zu beklebenden Untergrund auf seine Lackgüte zu prüfen, da wir weder über die erforderlichen Fachkenntnisse noch Prüfmittel verfügen. Eine Haftung für derartige Schäden kann daher nicht übernommen werden.
Folie mit Struktur
Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonstruktur) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.
Schäden an Kunststoffteilen/Typenbezeichnungen
Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten, die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und dient einem hochwertigeren Ergebnis. Die Kosten für diese Teile trägt der Kunde.
Falten und Überlappungen bei der Folierung
Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden, ist aber einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihrer Eigenschaft dennoch anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen, die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebungen von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen.
Staub/Luftbläschen
Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie ist es jedoch so, dass diese innerhalb der folgenden zwei Wochen nach der Verklebung nicht mehr sichtbar sind, sie verschwinden in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind und keinen Mangel darstellen. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” ziehen nach ca. vier Wochen vollständig raus, auch dies stellt keinen Mangel dar. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeugbeklebungen (Voll - oder Teilverklebungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und sind kein Grund für Gewährleistung.
Problematische Stellen – Einlieger – Zusatzkosten durch erforderliche Montage
Durch den Einbau sicherheitstechnischer Elemente wie Seitenairbag und/oder anderer elektronisch erfasster Geräte im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie vereinzelt schwierig und erfordert dann die Hinzuziehung von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sollten diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht werden, sind Einschränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden, sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt und die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden, mit Einlegern zu arbeiten, um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen, in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Gewährleistungsfall.
Nachbesserungen/Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Werkstatt. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Gewährleistung. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen werden nicht akzeptiert. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu erfolgen. Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24-48 Stunden die volle Haftung erreicht, behalten wir die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag im Hause, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nachzuarbeiten. Kunden die es “eilig” haben und darauf verzichten, verlieren ihre Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistung
Auf unsere Arbeit gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung, diese wird durch unsere AGB nicht eingeschränkt.
Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. Besteht der Kunden trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt Firma brandingservice stephan schwill® keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich Firma brandingservice stephan schwill innerhalb von angemessener Zeit den Auftrag auszuführen. Firma brandingservice stephan schwill haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet. Tritt der Kunde ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so ist Firma brandingservice stephan schwill® berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 35% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung. Verzögerungen der Leistungserbringung wegen Lieferverzögerungen des Folienlieferanten oder Zulieferer der Zusatzteile nach Ziffer 10 berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der brandingservice stephan schwill.
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit brandingservice stephan schwill entstehenden Ansprüche ist Bonn; Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz in Alfter. Es gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.